Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Allgemeines

(1) Unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Verkaufs- und Lieferbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt.

(2) Unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufs- und Lieferbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen.

(3) Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Besteller zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.

(4) Unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinn von § 310 Abs. 1 BGB.

(5) Unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Besteller.

 

2. Angebot - Angebotsunterlagen

(1) Ist die Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB zu qualifizieren, so können wir dieses innerhalb von 2 Wochen annehmen.

(2) An Kostenvoranschlägen, Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte – letztere soweit gesetzlich möglich - vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Besteller unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.

 

3. Preise – Zahlungsbedinungen

(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise „ab Werk“ (EXW, Incoterms 2000), ausschließlich Verpackung; diese wird gesondert in Rechnung gestellt.

(2) Wir behalten uns bei langfristigen Verträgen (Verträge mit einer Laufzeit von mehr als 2 Monaten und unbefristete Verträge, insbesondere Lieferverträge auf Abruf) das Recht vor, unsere Preise angemessen zu ändern, wenn nach Abschluß des Vertrages Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen oder Materialpreisänderungen eintreten. Diese werden wir dem Besteller auf Verlangen nachweisen.

(3) Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.

(4) Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.

(5) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis netto (ohne Abzug) innerhalb von 10 Tagen hab Rechnungsdatum zur

Zahlung fällig. Es gelten die gesetzlichen Regeln betreffend die Folgen des Zahlungsverzugs. Zahlungsverzug oder Gefährdung unserer Forderungen durch Verschlechterung der Kreditwürdigkeit des Bestellers berechtigen uns, unsere sämtlichen bestehenden Forderungen aus der Geschäftsbeziehung sofort fällig zu stellen oder Sicherheiten zu verlangen. In diesen Fällen sind wir berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen.

(5) Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts insoweit befugt, als sein Gegen-anspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

 

4. Lieferzeit

(1) Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen, insbesondere hinsichtlich Lackhersteller, Glanzgrad, Farbton und Schichtdicke, voraus. Eine vereinbarte Lieferfrist ist eingehalten, wenn das Produkt bis zu ihrem Ablauf das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft angezeigt worden ist.

(2) Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Bestellers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.

(3) Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.

(4) Sofern die Voraussetzungen von Abs. (3) vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung des Produktes in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.

(5) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der zugrundeliegende Vertrag ein Fixgeschäft im Sinn von § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB oder von § 376 HGB ist. Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern als Folge eines von uns zu vertretenden Lieferverzugs der Besteller berechtigt ist geltend zu machen, dass sein Interesse an der weiteren Vertragserfüllung in Fortfall geraten ist. Wir haften ferner nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht; ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist uns zuzurechnen. Sofern der Liefervertrag nicht auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen Vertragsverletzung beruht, ist unsere

Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der von uns zu vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Im Übrigen haften wir im Fall des Lieferverzugs für jede vollendete Woche Verzug im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung in Höhe von 3 % des Lieferwertes, maximal jedoch in Höhe von nicht mehr als 15 % des Lieferwertes. Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Bestellers bleiben vorbehalten.

(6) Bei höherer Gewalt, Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen (insbesondere Streik oder Aussperrung), Ausbleiben der Leistungen von Zulieferern, an denen uns kein Verschulden trifft, sowie sonstigen unvorhersehbaren und unverschuldeten Umständen verlängert sich die

Lieferfrist in angemessenem Umfang. Wird uns die Lieferung durch die genannten Umstände unmöglich oder unzumutbar, so können wir vom Vertrag zurücktreten. Der Besteller ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn ihm die Abnahme wegen der Verzögerung nicht zumutbar ist. Über das Vorliegen der Umstände werden wir den Besteller in wichtigen Fällen unverzüglich benachrichtigen.

(7) Werden Versand und Zustellung auf Wunsch des Bestellers um mehr als einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft verzögert, kann dem Besteller für jeden angefangenen Monat Lagergeld in Höhe von 0,5 % des vereinbarten Preises je Gegenstand der Lieferungen, höchstens jedoch insgesamt 5 % berechnet werden. Der Nachweis höherer oder niedrigerer Lagerkosten bleibt den Vertragsparteien unbenommen.

 

5. Lieferungen aufgrund von langfristigen Verträgen

(1) Unbefristete Verträge (insbesondere Lieferverträge auf Abruf) sind mangels abweichender Vereinbarung mit einer Frist von 4 Wochen zum Quartalsende kündbar. Die Kündigung bedarf der Schriftform.

(2) Ist bei langfristigen Verträgen (Verträge mit einer Laufzeit von mehr als 2 Monaten und unbefristete Verträge, insbesondere Lieferverträge auf Abruf)

eine verbindliche Bestellmenge nicht vereinbart, legen wir unserer Kalkulation die vom Besteller für einen bestimmten Zeitraum erwartete, unverbindliche Bestellmenge (Zielmenge) zugrunde.

(3) Der Preisanpassungsvorbehalt der Ziff. 3 Abs. 2 gilt entsprechend, wenn die Abnahmemenge bei langfristigen Verträgen die für einen bestimmten Zeitraum erwartete Zielmenge um mehr als 10 % über- oder unterschreitet.

 

6. Versand - Gefahrübergang – Verpackung

(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung „ab Werk“ (EXW, Incoterms 2000) vereinbart.

(2) Transport- und alle sonstigen  Verpackungen nach Maßgabe h der Verpackungsordnung werden nicht zurückgenommen; ausgenommen sind Paletten, Gitterboxen u.ä.. Der Besteller ist verpflichtet, für eine Entsorgung der Verpackungen auf eigene Kosten zu sorgen.

(3) Wir sind in zumutbarem Umfang zu Teillieferungen berechtigt.

 

7. Mängelhaftung

(1) Die Beschaffenheit unserer Produkte und Leistungen richtet sich ausschließlich nach den mit dem Besteller vereinbarten technischen Normen,

mit ihm abgestimmten Grenzmustern und Pflichtenheften. Schulden wir ohne weitere Konkretisierung nur eine Lackierung oder Beschichtung, sind wir nicht zur Untergrundvorbehandlung verpflichtet. Es ist dann Aufgabe des Bestellers, uns lackierfertige Teile (d.h. ggf. gespachtelte und geschliffene Teile) zur Verfügung zu stellen.

(2) Sachmängelansprüche des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.

(3) Produkte oder Leistungen, die einen Sachmangel aufweisen, werden von uns nach unserer Wahl unentgeltlich nachgebessert oder neu geliefert, sofern die Ursache des Sachmangels im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag. Im Fall der Mangelbeseitigung sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde.

(4) Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen.

(5) Sachmängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung, bei Schäden, die nach Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, mangelhaftem Einbau oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind.

(6) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Besteller Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

(7) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

(8) Soweit dem Besteller ein Anspruch auf Ersatz des Schadens statt der Leistung zusteht, ist unsere Haftung auch im Rahmen von Abs. (3) auf Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.

(9) Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

(10) Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt, ist die Haftung ausgeschlossen.

(11) Die Verjährungsfrist für Sachmängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang.

(12) Die Verjährungsfrist im Fall eines Lieferregresses nach den §§ 478, 479 BGB bleibt unberührt; sie beträgt fünf Jahre, gerechnet ab Ablieferung der

mangelhaften Sache.

 

8. Gesamthaftung

(1) Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in Ziff. 7 vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB.

(2) Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

 

9. Gerichtsstand – Erfüllungsort

(1) Sofern der Besteller Kaufmann ist, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand; wir sind jedoch berechtigt, den Besteller auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.

(2) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UNKaufrechts ist ausgeschlossen.

(3) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.

 

Stand: Juni 2004